Scroll Top
Arbeitsschutz
Kreis
Gefährdungsbeurteilung
LOGO
Gemeinsam mit unserem Partner Theisen GmbH & Co. KG bieten wir eine praxisnahe Gefährdungsbeurteilung, die sich sowohl im Handwerksbetrieb als auch im internationalen Industriekonzern bewährt. Ob klein oder groß – wir
senken aktiv Unfallrisiken, reduzieren Ausfallzeiten und schützen, was wirklich zählt: Menschenleben.
Ihre Vorteile:
Klare rechtliche Absicherung.
Sie erfüllen die Anforderungen des
§ 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbScG).
Schnelle, unkomplizierte Umsetzung direkt bei Ihnen vor Ort.

Verständliche Empfehlungen, die sich sofort in der Praxis umsetzen lassen.
Mehr Sicherheit für Ihre Alleinarbeitenden – und weniger Ausfallzeiten.
Gesetzliche
Grundlagen
Moderner Arbeitsschutz bedeutet, gesetzliche Vorgaben smart in den Arbeitsalltag zu integrieren. Warum das wichtig ist? Gesetzeskonformität vermeidet Bußgelder, schützt vor Haftung und stärkt die Arbeitgebermarke. Modern umgesetzt heißt: Risiken digital erfassen, Schutzmaßnahmen via App und Leitstand steuern und Teams in Echtzeit schützen – Sicherheit durch Technik.
Die Gefährdungsbeurteilung ist in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verankert. Arbeitgeber sind verpflichtet, alle potenziellen Gefährdungen für ihre Beschäftigten systematisch zu erfassen und daraus geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Verantwortlich ist der Arbeitgeber bzw. die Unternehmensleitung. Die Durchführung kann durch interne oder externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützt werden, die rechtliche Verantwortung bleibt jedoch beim Arbeitgeber.
Neben dem ArbSchG greifen je nach Branche und Tätigkeit u. a. folgende Regelwerke: DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – für Maschinen, Anlagen, Werkzeuge, Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – für den Umgang mit chemischen Stoffen, Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – für die Gestaltung sicherer Arbeitsplätze.
Eine einmalige Beurteilung reicht nicht aus. Sie muss: regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, bei organisatorischen oder technischen Änderungen (z. B. neue Maschinen, Prozesse), nach Unfällen oder Beinaheunfällen, sowie bei gesetzlichen Änderungen oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst werden.
Eine PNA ist notwendig, wenn: Mitarbeitende alleine arbeiten („Alleinarbeit“) in gefährlichen Bereichen, das Risiko eines medizinischen Notfalls, Sturzes oder einer körperlichen Überforderung besteht, kein ständiger Sicht- oder Sprechkontakt zu anderen vorhanden ist.Die Pflicht ergibt sich unter anderem aus der DGUV Regel 212-139 (alt 112-139) sowie aus der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung.
Wer als Arbeitgeber keine Gefährdungsbeurteilung durchführt, handelt ordnungswidrig und riskiert: Bußgelder durch die Aufsichtsbehörden (bis zu mehrere Tausend Euro), Haftungsrisiken bei Arbeitsunfällen – auch strafrechtlich, den Verlust von Versicherungsschutz, und im schlimmsten Fall: Gefahr für Leib und Leben der Beschäftigten.
Hier die wichtigsten Regelungen, die Ihr Unternehmen schützen und zukunftsfähig machen:
§ 5 ArbSchG
Gefährdungsbeurteilung – Pflicht zur Ermittlung von Gefährdungen
§ 6 ArbSchG
Dokumentationspflicht der Maßnahmen
§ 3 & § 4 ArbSchG
Grundpflichten & Präventionsgrundsätze für Arbeitgeber
BetrSichV
Beurteilung von Maschinen und Arbeitsmitteln
ArbStättV
Anforderungen an sichere Arbeitsstätten
GefStoffV
Umgang mit Gefahrstoffen rechtssicher gestalten
DGUV Vorschrift 1
Grundsätze der Unfallverhütung durch die Berufsgenossenschaften